CompanyTerms of business (german)
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)



1. Allgemeine Bestimmungen


1.1 Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsbeziehungen des Bestellers und der Fa. DSP Weuffen GmbH (zukünftig Lieferer).

1.2 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht. Der Anwendung solcher Bedingungen wird widersprochen.

1.3 Für die vom Lieferer gefertigten Unterlagen behält sich dieser seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.

1.4 An Standardsoftware und Firmware erhält der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

1.5 Der Lieferer übernimmt keine Garantie, dass die entwickelte Software (Firmware) auf jedem Zielsystem fehlerfrei läuft. Eine vollständig fehlerfreie Software ist nach dem Stand der Technik derzeit nicht möglich.

1.6 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

1.7 Nebenabreden bedürfen der Schriftform.


2. Vertragsgegenstand, Nutzungsrechte


2.1 Für den Umfang der vom Lieferer zu erbringenden Leistungen ist der schriftlich erteilte Auftrag maßgebend. Der Auftrag enthält eine detaillierte Beschreibung des Leistungsumfanges. Anhand dieser Beschreibung fertigt der Lieferer ein Angebot der zu erbringenden Leistungen.

2.2 Soweit die in dem Auftrag enthaltenen Bestimmungen mit diesen AGB nicht übereinstimmen, gehen die im Auftrag enthaltenen Bestimmungen den AGB vor.

2.3 Das Angebot muss durch den Besteller angenommen werden. Die Annahme kann schriftlich, per E-Mail oder per Telefax erfolgen. Widerspricht der Besteller der Annahme nicht unverzüglich nach Zugang des Angebots, gilt dies als Annahme. Bei erfolgtem Widerspruch verpflichtet sich der Lieferer dieses Angebot bis zum Ablauf von sechs Wochen ab Zugang aufrecht zu halten.

2.4 Der Besteller hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Lieferer alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen rechtzeitig mitgeteilt werden sowie den Zugang zu den Produkten zu gewähren, die zur Leistungserbringung erforderlich sind.

2.5 Der Lieferer räumt dem Besteller das nicht ausschließliche Recht ein, die Software zu nutzen. Das Nutzungsrecht ist auf den vereinbarten Zeitraum begrenzt; in Ermangelung einer solchen Vereinbarung ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet. Der Besteller darf die Software nur mit der in den Vertragsunterlagen genannten Hardware nutzen und in Ermangelung einer solchen Nennung mit der zusammen mit der Software gelieferten zugehörigen Hardware. Falls in den Vertragsunterlagen mehrere Geräte genannt sind, darf der Besteller die ihm überlassene Software zeitgleich nur auf jeweils einem dieser Geräte nutzen (Einfachlizenz), soweit dem Besteller nicht eine Mehrfachlizenz eingeräumt wird. Bestehen bei einem Gerät mehrere Arbeitsplätze, an denen die Software selbstständig genutzt werden kann, so erstreckt sich die Einfachlizenz nur auf einen Arbeitsplatz. 2.6 Die Überlassung der Software erfolgt ausschließlich in maschinenlesbarer Form (Objektcode).

2.7 Der Besteller ist nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen. Der Besteller darf alphanumerische und sonstige Kennungen von den Datenträgern nicht entfernen und hat sie auf jede Sicherungskopie unverändert zu übertragen.

2.8 Soweit dem Besteller Software überlassen wird, für die der Lieferer nur ein abgeleitetes Nutzungsrecht besitzt (Fremdsoftware), gelten zusätzlich und vorrangig vor den Bestimmungen dieser Ziffer, die zwischen dem Lieferer und seinem Lizenzgeber vereinbarten Nutzungsbedingungen.

2.9 Zur Nutzung der Software an mehreren Geräten oder zeitgleich an mehreren Arbeitsplätzen bedarf der Besteller eines gesonderten zu vereinbarenden Nutzungsrechts. Gleiches gilt für die Nutzung der Software in Netzwerken, auch wenn hierbei eine Vervielfältigung der Software nicht erfolgt. Voraussetzung für eine Mehrfachlizenz ist eine ausdrückliche schriftliche Bestätigung des Lieferers über die Anzahl der zulässigen Vervielfältigungen, die der Besteller von der überlassenen Software erstellen darf und über die Anzahl der Geräte bzw. Arbeitsplätze, an denen die Software genutzt werden darf.

2.10 Die vom Lieferer bei der Erfüllung des Vertrages eingesetzten Mitarbeiter haben die Qualifikation, in dem entsprechenden Bereich tätig zu sein.


3. Abnahme, Preise, Zahlungsbedingungen, Eigentumsvorbehalt


3.1 Der Besteller ist verpflichtet, nach Erhalt der vertraglich geschuldeten Leistung diese sorgfältig zu untersuchen. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich zu erfolgen. In der Mängelrüge sind die Abweichungen vom schriftlich erteilten Auftrag durch den Besteller detailliert zu dokumentieren.

3.2 Der Besteller hat die Leistungserbringung durch den Lieferer unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Mit der Übernahmebestätigung geht die Gefahr auf den Besteller über.

3.3 Nach Eingang der Übernahmebestätigung und Nichterhebung einer schriftlichen Mängelrüge ist der Besteller verpflichtet, den vereinbarten Preis zu entrichten.

3.4 Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.5 Die vom Lieferer gestellten Rechnungen sind spätestens 14 Tage nach Zugang ohne jeden Abzug zahlbar. Für den Zugang der Rechnung gilt 2.3 entsprechend.

3.6 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Lieferer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung für den entsprechenden Teil Rechnung zu legen.

3.7 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentlich Bedingung für die Durchführung der Vertragserfüllung durch den Lieferer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlung berechtigt den Lieferer, die laufenden Arbeiten einzustellen. Nach angemessener Fristsetzung durch den Lieferer und nicht Einhaltung der gesetzten Frist durch den Besteller, ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Besteller zu tragen.

3.8 Sind Teilleistungen vereinbart, gilt 3.7 entsprechend

3.9 Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.


4. Gewährleistung


4.1 Der Lieferer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln verschaffen.

4.2 Ansprüche auf Gewährleistung verjähren in zwölf Monaten ab dem Gefahrübergang. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz längere Fristen vorschreibt (Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie).

4.3.1 Der Besteller gewährt dem Lieferer zur Mängelbeseitigung das Recht der Nacherfüllung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, gewährt der Besteller dem Lieferer erneut die Möglichkeit, anderweitig den Mangel zu beseitigen. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Der Besteller hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Reparatur dem Lieferer oder dessen Beauftragten zur Verfügung steht. Verweigert der Besteller dies oder verzögert er dies unzumutbar, ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Soweit der Mangel trotz mehrfacher Nacherfüllung nicht beseitigt werden kann, beschränken sich die Rechte des Bestellers auf die Minderung und den Schadensersatz. Für den Rücktritt gilt nachfolgend Ziffer 5.

4.3.2 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Bestellers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Lieferer.

4.3.3 Von jeglicher Gewährleistung ausgeschlossen sind: Fehler, die durch Beschädigung, falschen Anschlusses oder unsachgemäßer Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, nicht zulässige Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichung von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind sowie Beschädigungen, die durch den Besteller verursacht werden, Schäden durch höhere Gewalt z. B. Blitzschlag, Mängel durch Verschleiß bei Überbeanspruchung mechanischer oder elektromechanischer Teile durch nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch oder Mängel durch Verschmutzung, Schäden durch außergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärischer Einflüsse.

4.4 Der Anspruch auf Gewährleistung bei Eingriffen des Bestellers oder Dritter in den Vertragsgegenstand erlöscht dann nicht, wenn der Besteller eine entsprechende substantiierte Behauptung des Lieferers, dass der Eingriff des Bestellers in den Gegenstand den Mangel herbeigeführt habe, widerlegt.

4.5 Ausgeschlossen sind alle anderen weitergehenden Ansprüche des Bestellers, einschließlich etwaiger Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden und Schäden aus der Durchführung der Reparatur bzw. Ersatzlieferung, soweit nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.


5. Rücktritt


Dem Besteller steht ein Rücktrittsrecht nicht zu, wenn der unter Ziff. 2.1 gefertigte Vertragsgegenstand nach den Spezifikationen des Bestellers angefertigt wird oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten sind.


6. Verzug, Kündigung durch den Verwender


6.1 Bei Zahlungsverzug kann der Lieferer Verzugszinsen von acht-%-Punkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, jeweils zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer, berechnen. Der Verzugsschaden ist höher anzusetzen, wenn der Lieferer einen höheren Schaden nachweist. Für jede Mahnung aufgrund Zahlungsverzuges ist der Lieferer berechtigt dem Besteller neben den entstandenen Bankgebühren eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20,00 EUR zu berechnen.

6.2 Der Lieferer kann den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn z. B.
- der Besteller mit der Zahlung des vereinbarten Betrages auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist in Verzug ist.
- der Besteller seine Mitwirkungspflichten gem. Ziff. 2.3 vernachlässigt.
- die gem. Ziff. 3.1 gesetzte Mängelrüge nicht innerhalb der vereinbarten Zeit erhoben wird.
- der Besteller gem. Ziff. 8.3 einen Mitarbeiter des Lieferers abwirbt.

6.3 Der Besteller kann den Vertrag nur aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn z. B.
- der Lieferer die in Ziff. 2.1 vereinbarten Leistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbringt.
- der Lieferer die in Ziff. 2.4 vereinbarte Qualifikation der Mitarbeiter nicht gewährleistet.

6.4 Die Veräußerung oder Umgestaltung der Rechtsform des Geschäftsbetriebes des Bestellers entbindet ihn nicht von seinen Verpflichtungen aus diesem Vertragsverhältnis. Rechtsnachfolger des Bestellers sind an die Verpflichtungen dieses Vertrages gebunden und nicht berechtigt, das Vertragsverhältnis zu kündigen.

6.5 Im Falle der vorzeitigen Beendigung dieses Vertrages durch eine nach dem Vertragsinhalt zulässige Kündigung hat der Besteller den entstandenen Schaden zu ersetzen. Als Schaden ist der Betrag der in Ziffer 2 bestimmten Leistungen maßgebend. Hiervon sind die ersparten Aufwendungen des Lieferers abzuziehen. Bei Teilleistungen gilt dies entsprechend. Dem Lieferer bleibt es vorbehalten einen anderen Schadensersatz geltend zu machen. Hierfür trägt der Lieferer die Beweislast.


7. Aufrechnung, Zurückbehaltung und Abtretung


7.1 Der Besteller kann nur wegen Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis Zurückbehaltungsrechte geltend machen und nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.

7.2 Der Besteller kann die ihm aus diesem Vertrag zustehenden Rechte und Ansprüche weder abtreten noch sonst wie übertragen oder verpfänden.

7.3 Der Lieferer ist berechtigt, diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten oder aber auch nur einzelne Rechte und/oder Pflichten daraus, auf Dritte zu übertragen. Der Besteller genehmigt bereits im Voraus eine etwaige Übertragung und stimmt – soweit erforderlich – einer Abtretung der Ansprüche und einer Übertragung der Pflichten bereits mit Abschluss dieses Vertrages zu.


8. Wettbewerb, Schweigepflicht und Datenschutz


8.1 Während der Laufzeit dieses Vertrages ist der Lieferer berechtigt sein Wissen und Können anderen Bestellern zur Verfügung zu stellen.

8.2 Der Lieferer ist verpflichtet, über alle Informationen, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Besteller bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren, gleich ob es dabei um den Besteller selbst oder dessen Geschäftsbedingungen handelt, es sei denn, dass der Besteller ihn von dieser Schweigepflicht entbindet. Der Lieferer ist nur mit vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung befugt, anvertraute personenbezogene Daten im Rahmen der Tätigkeit zu verarbeiten oder verarbeiten zu lassen. Bei Einschaltung Dritter hat der Lieferer deren Verpflichtung zur Verschwiegenheit sicher zu stellen.

8.3 Der Besteller verpflichtet sich, während des Bestehens eines Vertragsverhältnisses keine Mitarbeiter des Lieferers abzuwerben. Diese Verpflichtung gilt bis sechs Monate nach Beendigung des letzten Vertragsverhältnisses zwischen dem Lieferer und dem Besteller.


9. Vertragsstrafe


Der Besteller verpflichtet sich, für einen Verstoß gegen Ziff. 8.3 an den Lieferer eine Vertragsstrafe in Höhe eines Betrages, der dem sechsfachen Betrag einer monatlichen Vergütung des abgeworbenen Mitarbeiters entspricht zu zahlen. Dem Lieferer bleibt es vorbehalten, einen höheren Schaden geltend zu machen. Ein höherer Schaden kann darin liegen, dass ein vergleichsweise ausgebildeter Mitarbeiter auf dem freien Arbeitsmarkt nicht gefunden werden kann.


10. Schlussbestimmungen


10.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

10.3 Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Lieferer und der Besteller werden in diesem Falle die ungültige Bestimmung durch eine andere ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der weggefallenen Regelung in zulässiger Weise am nächstem kommt.

10.4 Bei Streitigkeiten zwischen dem Besteller und dem Lieferer - gleich welcher Art - ist vor Erhebung einer Klage ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle der IHK Bodensee/Oberschwaben durchzuführen.

10.5 Bei allen sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, eine Klage bei dem Gericht zu erheben, an dem der Lieferer seinen Sitz hat. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) und der Vorschriften über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO).

10/2009

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